Im Familienrecht sind Verwandte auf und absteigender Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Auf und absteigende Linie heißt , man ist seinen Eltern zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können.
Dieser Fall tritt in der Praxis häufig ein, wenn die Eltern oder ein Elternteil pflegebedürftig wird und die Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken. Dann beantragen die Eltern häufig schweren Herzens Leistungen beim Sozialamt. Das Sozialamt kommt dann auf die Kinder zu und verlangt zunächst Auskunft über deren Einkommensverhältnisse und wenn sie leistungsfähig sind Elternunterhalt. Seit 2020 hat sich die Situation durch das Familienentlastungsgesetz entspannt, da Kinder nun mehr erst bei einem Jahreseinkommen von 100.000 € in Anspruch genommen werden können. Aber auch bei einem höheren Jahreseinkommen von 100.000 € steht nicht fest, dass man für seine Eltern aufkommen muss. Es ist weiterhin Voraussetzung, dass sie leistungsfähig sind.
Lassen Sie sich von mir beraten, da ich als Fachanwältin für Sozialrecht, die Schnittstellen zwischen Sozial-und Familienrecht beherrsche.