Kosten

Kosten der anwaltlichen Tätigkeit

Wenn man zum Anwalt geht fragt man sich natürlich, was für Kosten entstehen.Die Kosten eines Rechtsstreit richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

In einem Rechtsstreit unterscheidet man die außergerichtliche und die gerichtliche Interessenwahrnehmung. Außergerichtliche und Gebühren, die in einem gerichtlichen Verfahren anfallen sind unterschiedlich. Es gibt Rechtsgebiete da ergeben sich die Gebühren aus dem sogenannten Streitwert und in anderen Rechtsgebieten gibt es sogenannte Pauschalgebühren. Welche Gebühren anfallen hängt also von dem Stand des Verfahrens und dem Rechtsgebiet ab. Fragen Sie uns bitte und wir werden Ihnen, die in Ihrem Fall entstehenden Kosten erläutern.

Diese Kosten muss jeder grundsätzlich selbst tragen, oder aber eine Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse übernimmt gegebenenfalls die Kosten.Wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen übernimmt der Gegner, die gesetzlichen Gebühren, der anwaltlichen Vertretung und ggf. die Gerichtskosten.

Rechtsschutzversicherung

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann machen wir an dieser Stelle darauf aufmerksam, dass diese nur die gesetzlichen Gebühren übernimmt. Nach der RVG sind Anwälte aber berechtigt auch sogenannte Honorarvereinbarungen zu treffen. Bei besonders aufwendigen Angelegenheiten decken die gesetzlichen Gebühren nicht den Aufwand, weshalb wir uns vorbehalten mit Ihnen eine Honorarvereinbarungen zu treffen.

Beratungshilfe und Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe

Wenn man finanziell nicht in der Lage ist die Gebühren zu tragen, dann gibt es die Möglichkeit, dass der Staat diese Kosten übernimmt. Im außergerichtlichen Bereich ist das die Beratungshilfe und im gerichtlichen, die Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe.

 

In unserer Kanzlei ist es üblich unsere Mandanten auch auf Beratungshilfebasis bzw. Prozess-oder Verfahrenskostenhilfebasis zu beraten und zu vertreten. Allerdings muss im außergerichtlichen Bereich die Beratungshilfe bereits genehmigt sein und Sie müssen den „Beratungshilfeschein“ zum Termin mitbringen.

 

Beratungshilfe kann man bei örtlich zuständigen Amtsgericht entweder schriftlich oder direkt bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts beantragen. Man muss gegenüber dem Amtsgericht dann nachweisen, dass man finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten der anwaltlichen Vertretung oder Beratung zu tragen und mitteilen in welcher Angelegenheit man anwaltlichen Rat oder Vertretung benötigt.

 

Falls Sie Fristen einhalten müssen, ist es sinnvoll den Antrag auf Beratungshilfe direkt bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts zu beantragen, da dann die Beratungshilfe direkt genehmigt wird und Sie bei uns sofort einen Termin vereinbaren können.

 

Soweit Sie wir Sie in einem gerichtlichen Verfahren vertreten sollen muss Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die gerichtliche Interessenwahrnehmung Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Antrag wird über unsere Kanzlei gestellt. Da aber vor der Antragstellung geprüft werden muss ob der Prozess Aussicht auf Erfolg hat, ist es sinnvoll vorher Beratungshilfe zu beantragen um die Erfolgsaussicht durch uns prüfen zu lassen.

 

Für die Beantragung von Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe ist es erforderlich, dass Sie das Formular über die Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und entsprechende Nachweise beifügen. Beachten Sie bitte die entsprechenden Ausfüllhinweise, die dem Formular beigefügt sind. Wir reichen die ausgefüllten Formulare und die Nachweise bei Gericht ein, aber wir können nicht das Ausfüllen der Formulare für Sie übernehmen, da wir Ihre Interessen in dem gerichtlichen Verfahren wahrnehmen, nicht in dem Prozess-oder Verfahrenskostenhilfeantragsverfahren. Diese Tätigkeit wird von der Staatskasse nicht erstattet.

 

Im Prozess-oder Verfahrenskostenhilfeverfahren wird nach den Bewilligung, die nächsten vier Jahre überprüft ob Sie die Verfahrenskosten nun doch ganz oder teilweise tragen können. Das Gericht wird Sie also die nächsten vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens anschreiben und einen Nachweis über Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verlangen. Sollten sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben müssen Sie ggf. die Kosten des gerichtlichen Verfahrens ganz oder teilweise an die Staatskasse zurück erstatten.