Unterhalt

Welche Arten des Unterhalts gibt es?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es drei Arten von Unterhalt:

 

Für alles Arten des Unterhalts gilt, derjenige der Unterhalt verlangt kann seinen Unterhalt nicht oder nicht ausreichend sichern und derjenige der Unterhalt zahlen soll muss es sich leisten können Unterhalt zu gewähren, also leistungsfähig sein.

Kindesunterhalt

Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern. Wenn Kinder volljährig sind sollten sie grundsätzlich in der Lage sein selbst für ihren Unterhalt aufzukommen (Prinzip der Eigenverantwortlichkeit). Wenn sie allerdings noch zur Schule gehen, sich in der Ausbildung befinden oder studieren müssen die Eltern weiterhin für ihre Kinder aufkommen, sogenannter Ausbildungsunterhalt.

Solange Kinder noch minderjährig sind müssen Ihre Eltern grundsätzlich für ihren Unterhalt aufkommen. Eltern trifft an dieser Stelle eine besondere Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltsverpflichtete muss alles zumutbare tun um Kindesunterhalt zu leisten. Wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind, dann leistet derjenige bei dem das Kind überwiegend lebt seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung des Kindes, sogenannter Betreuungsunterhalt.

Seit einiger Zeit vereinbaren die Eltern, dass ihre Kinder zu gleichen Teilen bei beiden Elternteil leben (Wechselmodel). Dies hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass kein Kindesunterhalt mehr gezahlt werden muss. Lassen Sie sich an dieser Stelle unbedingt anwaltlich beraten, um eine sachgerechte Lösung bezüglich des Kindesunterhalts zu finden.

Ehegattenunterhalt

Ehegatten sind verpflichtet füreinander einzustehen. Ehegattenunterhalt ist also während der Ehe geschuldet, wenn man sich trennt während der Trennungszeit und ggf. auch nach der Scheidung.

Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ehe während dieser Zeit fortbesteht. Kein Ehegatte soll gezwungen sein aus finanziellen Gründen an einer Ehe festhalten zu müssen. Der Gesetzgeber hat keine festen Unterhaltssätze vorgeschrieben. Es gibt von den höchsten Gerichten Vorgaben wie der Ehegattenunterhalt ermittelt wird. Es muss dann ermittelt werden wie hoch der Ehegattenunterhalt ist. Dabei werden vom Netto-Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten, soweit dieser erwerbstätig ist, Beträge abgezogen (Kindesunterhalt, Darlehnsverbindlichkeiten, berufsbedingte Aufwendungen und dergleichen mehr), daraus ergibt sich das sogenannte bereinigte Netto-Einkommen aus dem dann der Ehegattenunterhalt ermittelt wird.
Nach der Scheidung kann der Berechtigte in Ausnahmefällen nachehelichen Unterhalt verlangen. Grundsätzlich gilt, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte für sich selbst aufkommen muss. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte aus berechtigten Gründen dazu nicht in der Lage ist hat er Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Es gibt sieben Formen des nachehelichen Ehegattenunterhalts
  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  • Unterhalt von Alters wegen
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt für Aus-und Fortbildung
  • Unterhalt aus Gründen der Billigkeit

Über die Einzelheit und Voraussetzungen dieser Ansprüche sollten Sie sich beraten lassen, da die Möglichkeiten so vielfältig wie das Leben sind.