Ehegatten sind verpflichtet füreinander einzustehen. Ehegattenunterhalt ist also während der Ehe geschuldet, wenn man sich trennt während der Trennungszeit und ggf. auch nach der Scheidung.
Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ehe während dieser Zeit fortbesteht. Kein Ehegatte soll gezwungen sein aus finanziellen Gründen an einer Ehe festhalten zu müssen. Der Gesetzgeber hat keine festen Unterhaltssätze vorgeschrieben. Es gibt von den höchsten Gerichten Vorgaben wie der Ehegattenunterhalt ermittelt wird. Es muss dann ermittelt werden wie hoch der Ehegattenunterhalt ist. Dabei werden vom Netto-Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten, soweit dieser erwerbstätig ist, Beträge abgezogen (Kindesunterhalt, Darlehnsverbindlichkeiten, berufsbedingte Aufwendungen und dergleichen mehr), daraus ergibt sich das sogenannte bereinigte Netto-Einkommen aus dem dann der Ehegattenunterhalt ermittelt wird.
Nach der Scheidung kann der Berechtigte in Ausnahmefällen nachehelichen Unterhalt verlangen. Grundsätzlich gilt, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte für sich selbst aufkommen muss. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte aus berechtigten Gründen dazu nicht in der Lage ist hat er Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Es gibt sieben Formen des nachehelichen Ehegattenunterhalts
- Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- Unterhalt von Alters wegen
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt
- Unterhalt für Aus-und Fortbildung
- Unterhalt aus Gründen der Billigkeit
Über die Einzelheit und Voraussetzungen dieser Ansprüche sollten Sie sich beraten lassen, da die Möglichkeiten so vielfältig wie das Leben sind.