Verheiratete Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht.
Bei nicht verheirateten Eltern hat zunächst die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Die nicht verheirateten Eltern können aber nachdem der Vater die Vaterschaft anerkannt hat, eine Sorgerechtserklärung abgeben und dann haben beide das gemeinsame Sorgerecht.
Soweit die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zustimmt, kann der nichteheliche Vater seit 2013 das Sorgerecht einklagen. Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist eine tragfähige soziale Beziehung zur Kindsmutter und die gemeinsame elterliche Sorge darf dem Kindeswohl nicht widersprechen. Wie erfolgversprechend allerdings die gemeinsame elterliche Sorge ist, wenn der Kindsvater diese einklagen muss, sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden um die Erfolgsaussichten einer solchen Klage zu beurteilen. Ein derartige Klage ist für alle Beteiligten sehr belastend.
Unabhängig vom Sorgerecht hat jeder Elternteil ob verheiratet oder nicht ein Umgangsrecht mit seinem Kind. Das Umgangsrecht ist häufig ein Streitpunkt bei Eltern die nicht zusammenleben. Eltern sollten zunächst versuchen ohne gerichtliche Hilfe eine Lösung zu finden. Wichtig ist, dass die Eltern das Wohl ihres Kindes oder ihrer Kinder nicht aus den Augen verlieren. Beim Umgangsrecht geht es vor allem um das Kindeswohl. Falls die Eltern keine Lösung finden können Sie sich an das Jugendamt wenden und sich helfen lassen. Falls auch diese Bemühungen scheitern kann man das Umgangsrecht vor Gericht einklagen.
In dem Verfahren vor dem Familiengericht wird für das Kind ein Verfahrensbeistand beigeordnet. Dieser nimmt die Interessen des Kindes bzw. der Kinder wahr. Dieser Verfahrensbeistand spricht dann mit beiden Elternteilen und macht dann vor Gericht häufig einen Vorschlag wie der Umgang in Zukunft im Interesse des Kindes/der Kinder geregelt werden sollte. Ebenso gibt das Jugendamt eine entsprechende Stellungnahme ab. Bei Gericht wird dann ein Termin stattfinden bei dem der Richter oder die Richterin versuchen wird zusammen mit den Eltern eine für alle Beteiligten tragfähige Lösung zu finden. Als letzte Möglichkeit regelt das Gericht den Umgang mit einem Beschluss. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass eine einvernehmliche Einigung zu besseren Ergebnissen führt.
Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass eine Umgangsregelung nur dann sinnvoll ist, wenn sie auch durchgeführt wird. Es ist dem Kindeswohl sehr abträglich wenn die Umgangstermine vom umgangsberechtigten Vater oder Mutter nicht eingehalten werden. Für das Kind ist es enttäuschend wenn es auf seinen Vater oder Mutter wartet und dieser kommt nicht, um den Umgang auszuüben. In letzter Konsequenz wird dies zum Verlust des Umgangsrechts durch eine gerichtliche Entscheidung führen.
Das Umgangsrecht eignet sich nicht dazu um ungeklärte Konflikte mit dem ehemaligen Partner auszutragen oder Rache zu nehmen. Ich unterstütze derartige, für mich rechtsmissbräuchliche, Verfahren nicht, weil ich als Organ der Rechtspflege dem Wohl der Kinder und nicht ihrer Eltern verpflichtet bin. Umgangsrecht dient ausschließlich dem Kindeswohl und nicht dem Elternwohl.
Ich unterstütze Sie gerne dabei für Ihre Kinder und Sie eine gute Umgangsregelung zu erreichen.