Das sozialgerichtliche Verfahren
Das Sozialrecht ist ein Teil des Verwaltungsrechts und demnach folgt das sozialgerichtliche Verfahren dem des Verwaltungsrechts.
Zunächst erhält der Bürger einen Bescheid. Ein Bescheid ist eine Entscheidung einer Behörde in dem diese dem Bürger etwas erlaubt, gewährt oder genehmigt. Wenn man mit dem was die Behörde entscheidet nicht einverstanden ist, kann man sich gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats wehren. Im Sozialrecht legt man dann Widerspruch ein und die Behörde muss erneut entscheiden. Wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung bleibt bekommt der Bürger einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann man sich durch eine Klage vor dem Sozialgericht wehren.
Falls die Behörde zugunsten des Bürgers entscheidet, bekommt man einen neuen Bescheid.
Beachten Sie bitte, dass es im Sozialrecht die Möglichkeit gibt einen Bescheid auch nachdem die einmonatige Frist abgelaufen ist, nochmals überprüfen zu lassen.
Falls das Sozialgericht nicht zu Ihren Gunsten entscheidet, können wir gegen diese Entscheidung mit der Berufung vor dem Landessozialgericht klagen.
Sollte auch diese Entscheidung nicht zu Ihren Gunsten ausfallen, dann können wir diese Entscheidung mit der Revision vor dem Bundessozialgericht angreifen. Falls das Landessozialgericht die Revision, was meistens der Fall ist, nicht zugelassen hat, gibt es die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ich bin bereit Sie vor dem Bundessozialgericht zu vertreten, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die entstehenden Anwaltsgebühren übernommen werden. Praktisch heißt das, Sie oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen die Kosten. Falls Sie berechtigt sind Prozesskostenhilfe zu beanspruchen muss diese bereits bewilligt sein. Da diese Verfahren sehr zeitaufwendig und juristisch naturgemäß kompliziert sind, behalte ich mir vor mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Die gilt selbstverständlich nicht für Menschen, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
Rechtsanwalt Peter Neumann &
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