Ansprechpartnerin:
Gesa Hermsen

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Sozialrecht

Sie haben Leistungen bei der Rentenversicherung, Krankenversicherung oder beim Jobcenter beantragt und einen ablehnenden Bescheid erhalten oder einen Bescheid, der nicht ihren Erwartungen entspricht? Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Bescheid von mir auf seine Richtigkeit prüfen zu lassen bzw. sich die Begründung der Behörde von mir erklären zu lassen. Gemeinsam können wir möglicherweise Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Zudem helfe ich Ihnen, wenn sie nicht wissen bei welcher Behörde sie Anträge für ihr Anliegen stellen können. Dies ist nicht immer eindeutig, da gleiche Leistungen teilweise von unterschiedlichen Behörden übernommen werden.

Ich berate und vertrete Sie in diesen Gebieten des Sozialrechts:

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Gesa Hermsen

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  • Krankenversicherungsrecht
    • Heil- und Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Medikamente)
    • Krankengeld
    • Ärztliche Leistungen
    • Behandlungspflege
    • Rehabilitationsleistungen (z.B. Kuren)
  • Pflegeversicherungsrecht
    • Pflegegrad
    • Hilfsmittel (z.B. Pflegebetten)
    • Hilfen zum Umbau (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)
  • Arbeitslosenversicherung
    • Arbeitslosengeld I
    • Umschulungsmaßnahmen- oder Weiterbildungsmaßnahmen

 

  • Unfallversicherungsrecht
    • BG-Renten
    • Rehabilitationsleistungen der Berufsgenossenschaften

 

  • Rentenversicherungsrecht
    • Renten (Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen- und Altersrenten)
    • Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
    • Rehabilitationsleistungen (z.B. Kuren, Kfz-Hilfe, Hilfsmittel)
  • Grundsicherung bei Erwerbslosigkeit („Harz IV“)
    • Hilfe zum Lebensunterhalt
    • Unterkunft und Heizkosten
    • Sanktionen
    • Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
    • Bußgeld und Strafverfahren
Bundesweit ist zu beobachten, dass die Jobcenter versuchen Bezieher von SGB II Leistungen („Harz IV“) wegen angeblicher oder tatsächlicher Verstoße gegen Mitwirkungspflichten mit Bußgeld- oder Strafverfahren zu überziehen. Die daraus entstehenden Probleme rechtlicher und tatsächlicher Art sind vom Bürger allein nicht zu bewältigen. Wir sind in unserer Kanzlei in der Lage die sozial- und strafrechtlichen Fragen zu klären.
  • Rehabilitation und Teilhabe nach dem SGB IX
  • Hier wird, das Bundesteilhabegesetz umgesetzt
    • Schulassistenz
    • 24-Stundenassistenz
    • Arbeitsassistenz
    • Internatsunterbringung von beeinträchtigten Kindern
    • Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen
    • Eingliederungshilfe
 
  • Schwerbehindertenrecht

  • Hier geht es um den Grad der Behinderung (GdB) und um sogenannte Merkzeichen. Der GdB hat unter anderem Auswirkungen auf den Beginn der Altersrente und den Kündigungsschutz. Falls Sie gehbehindert sind, haben Sie ggf. Anspruch darauf einen Behindertenparkplatz zu nutzen. Auch steuerlich wirkt sich der Grad der Behinderung aus.
  • Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII
    • Pflegeelternrecht
    • Hilfe zur Erziehung z.B. Familienhilfe
    Diese Hilfen werden notwendig, wenn sich Eltern ggf. nach Ansicht der Behörden, zum Beispiel des Jugendamtes, nicht angemessen um ihre Kinder kümmern können. Hier kommt es dann zu einer Verknüpfung des Sozialrechts und des Familienrechts, wenn das Jugendamt dann ggf. beantragt den Eltern das Sorgerecht entziehen zu lassen. An dieser Stelle sollten Sie sich unbedingt durch mich unterstützen lassen, um Ihre Rechte zu wahren.

Das sozialgerichtliche Verfahren

 

Das Sozialrecht ist ein Teil des Verwaltungsrechts und demnach folgt das sozialgerichtliche Verfahren dem des Verwaltungsrechts.

 

Zunächst erhält der Bürger einen Bescheid. Ein Bescheid ist eine Entscheidung einer Behörde in dem diese dem Bürger etwas erlaubt, gewährt oder genehmigt. Wenn man mit dem was die Behörde entscheidet nicht einverstanden ist, kann man sich gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats wehren. Im Sozialrecht legt man dann Widerspruch ein und die Behörde muss erneut entscheiden. Wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung bleibt bekommt der Bürger einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann man sich durch eine Klage vor dem Sozialgericht wehren.

 

Falls die Behörde zugunsten des Bürgers entscheidet, bekommt man einen neuen Bescheid.

 

Beachten Sie bitte, dass es im Sozialrecht die Möglichkeit gibt einen Bescheid auch nachdem die einmonatige Frist abgelaufen ist, nochmals überprüfen zu lassen.

 

Falls das Sozialgericht nicht zu Ihren Gunsten entscheidet, können wir gegen diese Entscheidung mit der Berufung vor dem Landessozialgericht klagen.

 

Sollte auch diese Entscheidung nicht zu Ihren Gunsten ausfallen, dann können wir diese Entscheidung mit der Revision vor dem Bundessozialgericht angreifen. Falls das Landessozialgericht die Revision, was meistens der Fall ist, nicht zugelassen hat, gibt es die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ich bin bereit Sie vor dem Bundessozialgericht zu vertreten, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die entstehenden Anwaltsgebühren übernommen werden. Praktisch heißt das, Sie oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen die Kosten. Falls Sie berechtigt sind Prozesskostenhilfe zu beanspruchen muss diese bereits bewilligt sein. Da diese Verfahren sehr zeitaufwendig und juristisch naturgemäß kompliziert sind, behalte ich mir vor mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Die gilt selbstverständlich nicht für Menschen, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.