„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig“
Art. 6 Abs. 2
Genfer Menschenrechtskonvention
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten:
Beachten Sie die oben dargestellten „eisernen Grundsätze“!
Gehen Sie nicht zu einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter, ohne sich vorher mit einem Verteidiger beraten zu haben.
Grundsätzlich gilt: Sie müssen einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter keine Folge leisten. Sie müssen dort nicht erscheinen!
Es ist Ihr grundgesetzlich garantiertes Recht als Beschuldigte zu schweigen. Nutzen Sie dieses Recht!
Da Sie ein höflicher Mensch sind, sollten Sie den Vorladungstermin bei der Polizei telefonisch oder per Fax oder E-Mail absagen. Mehr tun Sie nicht. Siehe eiserne Grundsätze!
Lassen Sie jedoch die Angelegenheit damit nicht auf sich beruhen, sondern fragen/engagieren Sie einen Verteidiger! Nur so können Sie Ihre Rechte im Verfahren richtig wahren und entscheidenden Einfluss auf den Gang und vor allem Ausgang des Verfahrens nehmen.
Beachten Sie unbedingt: nur die umgehende Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers ermöglicht es Ihnen, Ihre Rechte im Strafverfahren zu wahren und entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des gegen Sie gerichteten Verfahrens zu nehmen!
Rechtsanwalt Peter Neumann &
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