Ansprechpartner:
Peter Neumann

Peter Profil_edited

Strafrecht

„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig“

Art. 6 Abs. 2
Genfer Menschenrechtskonvention

Die drei “eisernen Grundsätze”, die Sie unbedingt beachten müssen, wenn Sie mit einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren konfrontiert sind;
  1. Bleiben Sie ruhig, sagen Sie möglichst gar nichts zu den Beamten vor Ort, diskutieren Sie nicht. Der Beamte vor Ort sitzt in diesem Moment, legal, am längeren Hebel. Später im Verfahren ist das nicht mehr so. Leisten Sie insbesondere keinen Widerstand. Ist die Maßnahme rechtswidrig gibt es im Verfahren Zeit und Ort das zu diskutieren.
  2. Schweigen Sie zu allen Vorwürfen. Lassen Sie sich nicht von einen vermeintlich netten Beamten aufs “Aussageglatteis” führen. Der einzige Freund, den Sie in einem Strafverfahren haben, ist Ihr Vetreidiger, alle anderen tun nur so und haben eigene Ziele, die mit Ihren zwangsläufig nicht übereinstimmen müssen.<
  3. Nehmen Sie umgehend zu einem Strafverteidiger Ihrer Wahl Kontakt auf.

Ansprechpartner:
Peter Neumann

Peter Profil_edited

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten:

 

Beachten Sie die oben dargestellten „eisernen Grundsätze“!

 

Gehen Sie nicht zu einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter, ohne sich vorher mit einem Verteidiger beraten zu haben.


Grundsätzlich gilt: Sie müssen einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter keine Folge leisten. Sie müssen dort nicht erscheinen!

 

Es ist Ihr grundgesetzlich garantiertes Recht als Beschuldigte zu schweigen. Nutzen Sie dieses Recht!

 

Da Sie ein höflicher Mensch sind, sollten Sie den Vorladungstermin bei der Polizei telefonisch oder per Fax oder E-Mail absagen. Mehr tun Sie nicht. Siehe eiserne Grundsätze!

 

Lassen Sie jedoch die Angelegenheit damit nicht auf sich beruhen, sondern fragen/engagieren Sie einen Verteidiger! Nur so können Sie Ihre Rechte im Verfahren richtig wahren und entscheidenden Einfluss auf den Gang und vor allem Ausgang des Verfahrens nehmen.

 

Beachten Sie unbedingt: nur die umgehende Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers ermöglicht es Ihnen, Ihre Rechte im Strafverfahren zu wahren und entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des gegen Sie gerichteten Verfahrens zu nehmen!

Wenn in Ihrer Wohnung und/oder Geschäftsräumen eine Durchsuchung stattfindet:
  1. Unbedingte Beachtung der “eisernen Grundsätze”.
  2. Zu einer Mitwirkung sind Sie nicht verpflichtet, Sie müssen die Durchsuchung nur dulden.
  3. Frage Sie nach dem Verantwortlichen der Durchsuchung. Lassen sie sich Namen, Rang und Dienststelle nennen. Lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen und rufen überprüfen die Angaben bei der genannten Dienststelle.
  4. Erklären Sie dem Verantwortlichen höflich aber bestimmt, dass Sie mit der Durchsuchung nicht einverstanden sind.
  5. Vor Beginn der Durchsuchung muss Ihnen der sog. Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt werden, In den Ausnahmefällen in denen einen Durchsuchung ohne einen solchen Beschluss durchgeführt wird, ist dies nach den Regeln “der Gefahr im Verzug” rechtlich zulässig. Dann müssen Ihne die Gründe/Tatsachen aus welchen sich die “Gefahr im Verzug” ergeben soll benannt werden, ist das nicht oder nur sehr oberflächlich geschehen, fraqen Sie den Verantwortlichen und bitten ausdrücklich um eine ausführliche Begründung.

Nehmen Sie Kontakt zu mir auf – Ich helfe Ihnen.