Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27.01.2021 ( B 14 AS 35/19 R) entschieden, dass Jobcenter im Einzelfall auch die Unterkunftskosten für ein Kind bezahlen müssen, wenn dieses Kind keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II hat. Grundsätzlich sie das Kopfteilprinzig allerdings üblich und richtig.